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Feuerwerk aus der Drucksache Nr. 700 gestrichen. Ist das Feuerwerksverbot in Polen vom Tisch? Update 2026

2026-07-30
Feuerwerk aus der Drucksache Nr. 700 gestrichen. Ist das Feuerwerksverbot in Polen vom Tisch? Update 2026

Wichtige Aktualisierung zum Feuerwerksverbot in Polen

Während der Sitzung des Außerordentlichen Ausschusses für Tierschutz am 28. Juli 2026 wurden die Vorschriften zu Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen aus dem Bürgergesetzentwurf mit der Bezeichnung Sejm-Drucksache Nr. 700 gestrichen.

Dies ist eine sehr wichtige Nachricht für die legale Pyrotechnikbranche, Fachgeschäfte, Importeure, Unternehmen, die professionelle Feuerwerkshows durchführen, sowie für Millionen verantwortungsbewusster Feuerwerksnutzer. Es bedeutet jedoch nicht, dass alle Gesetzesvorhaben zur Einschränkung der Verwendung von Feuerwerkskörpern beendet wurden.

Mit Stand vom 29. Juli 2026 wurde in Polen kein neues landesweites Feuerwerksverbot eingeführt. Die bisherigen Vorschriften gelten weiterhin. Die gesonderten parlamentarischen Gesetzentwürfe, die ursprünglich als Drucksachen Nr. 350 und 729 bezeichnet wurden, befinden sich weiterhin im Gesetzgebungsverfahren.

Dieser Artikel ist eine Fortsetzung unserer früheren Analyse: „Feuerwerksverbot in Polen 2026? Der Gesetzentwurf geht zurück an den Ausschuss. Stellungnahme der PiroHiT-Experten.“

Die wichtigsten Informationen – Stand: 29. Juli 2026

  • Die Vorschriften zu Feuerwerkskörpern wurden aus dem Bürgergesetzentwurf, Drucksache Nr. 700, gestrichen.
  • Die Drucksache Nr. 700 sollte die Verwendung von Pyrotechnik nicht mehr regeln.
  • In Polen wurde kein neues Feuerwerksverbot beschlossen.
  • Die bisherigen landesweiten Vorschriften wurden nicht geändert.
  • Die gesonderten Gesetzentwürfe Nr. 350 und 729 befinden sich weiterhin im Gesetzgebungsverfahren.
  • Über die geplanten Regelungen für die Kategorien F2 und F3 fand noch keine abschließende Abstimmung statt.
  • Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung warten wir noch auf die offizielle Fassung des Gesetzentwurfs Nr. 700 mit den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen.

Was geschah am 28. Juli 2026 im Sejm?

Am 28. Juli 2026 setzte der Außerordentliche Ausschuss für Tierschutz die Beratung über den Bürgergesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes und einiger anderer Gesetze fort. Der Entwurf ist als Sejm-Drucksache Nr. 700 gekennzeichnet.

Im Verlauf der Ausschussarbeit wurden die Regelungen zur Verwendung von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen aus dem Entwurf gestrichen. Das bedeutet, dass sich die weitere Beratung über den Bürgergesetzentwurf Nr. 700 auf die übrigen Fragen des Tierschutzes konzentrieren soll, ohne den Feuerwerksmarkt zu regulieren.

Dies stellt eine bedeutende Änderung gegenüber der ursprünglichen Fassung des Entwurfs dar. Zuvor war die Drucksache Nr. 700 eines der Dokumente, die in der Diskussion über Einschränkungen der Verwendung von Pyrotechnik aus Gründen des Tierwohls genannt wurden.

Dennoch ist eine präzise Darstellung des Verfahrens wichtig. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels war auf der Website des Sejm weder eine vollständige, konsolidierte Fassung des Entwurfs mit den Änderungen vom 28. Juli noch der abschließende Ausschussbericht veröffentlicht worden. PiroHiT wird die Informationen aktualisieren, sobald die offiziellen Dokumente vorliegen.

Bedeutet die Streichung der Feuerwerksvorschriften aus der Drucksache Nr. 700 das Ende des geplanten Verbots?

Nein. Dies bedeutet noch nicht, dass sämtliche Arbeiten an möglichen Einschränkungen für Feuerwerkskörper beendet wurden.

Im Sejm wurden mehrere unterschiedliche Gesetzentwürfe parallel behandelt. Die Drucksache Nr. 700 war ein Bürgergesetzentwurf, der ein breites Spektrum von Themen im Bereich des Tierschutzes umfasste.

Unabhängig davon werden die parlamentarischen Gesetzentwürfe Nr. 350 und 729 weiterbearbeitet. Diese betreffen unmittelbar Einschränkungen bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen.

Die Streichung der Pyrotechnik aus der Drucksache Nr. 700 beendet somit einen der gesetzgeberischen Wege, die zu Einschränkungen für Feuerwerkskörper führen könnten. Sie bewirkt jedoch nicht automatisch die Ablehnung der Gesetzentwürfe Nr. 350 und 729.

Die Drucksachen Nr. 350 und 729 werden weiterhin behandelt

Für die Zukunft des Feuerwerksmarktes sind derzeit vor allem zwei parlamentarische Gesetzentwürfe von Bedeutung:

  • Drucksache Nr. 350 – ein Gesetzentwurf zur Einschränkung der Verwendung von Knallkörpern und Feuerwerkskörpern aus Gründen des Tierschutzes;
  • Drucksache Nr. 729 – ein Gesetzentwurf zu Einschränkungen bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern, der sich ursprünglich vor allem auf die Kategorie F3 konzentrierte.

Beide Gesetzentwürfe wurden gemeinsam beraten. Das Ergebnis der Ausschussarbeit war ein Bericht mit der Bezeichnung Drucksache Nr. 2151.

Nach der zweiten Lesung am 10. Juni 2026 wurden die eingereichten Änderungsanträge sowie der Antrag auf vollständige Ablehnung des Gesetzes erneut an den Außerordentlichen Ausschuss für Tierschutz überwiesen.

Am 17. Juni 2026 erstellte der Ausschuss einen zusätzlichen Bericht mit der Bezeichnung Drucksache Nr. 2151-A. Der nächste Schritt sollte die dritte Lesung sein. Dabei kann der Sejm unter anderem über den Antrag auf Ablehnung des Entwurfs, die eingereichten Änderungsanträge sowie über den gesamten Gesetzentwurf abstimmen.

Bis zur Abstimmung kann nicht abschließend festgestellt werden, ob der Gesetzentwurf angenommen, geändert oder abgelehnt wird. Meldungen über eine möglicherweise fehlende parlamentarische Mehrheit für das Verbot sind derzeit als politische Einschätzung und nicht als offizielles Abstimmungsergebnis zu betrachten.

Sind Feuerwerkskörper in Polen derzeit legal?

Ja. Mit Stand vom 29. Juli 2026 ist kein neues landesweites Verbot des Verkaufs oder der Verwendung von Feuerwerkskörpern in Kraft getreten, das sich aus den Drucksachen Nr. 700, 350 oder 729 ergibt.

Legale pyrotechnische Produkte dürfen weiterhin nach den bisherigen Regeln verkauft und verwendet werden. Dabei sind unter anderem folgende Punkte zu beachten:

  • die Kategorie und der Verwendungszweck des jeweiligen Produkts;
  • die Altersanforderungen für Käufer;
  • die Anweisungen des Herstellers;
  • der vorgeschriebene Sicherheitsabstand;
  • Brandschutzvorschriften und Regeln der öffentlichen Ordnung;
  • mögliche Einschränkungen an bestimmten Orten oder lokale Vorschriften.

Das Fehlen eines neuen Gesetzes bedeutet nicht, dass Feuerwerkskörper ohne Verantwortung verwendet werden dürfen. Pyrotechnische Produkte sollten aus einer legalen Quelle stammen, über die erforderlichen Kennzeichnungen verfügen und ausschließlich entsprechend der Gebrauchsanweisung verwendet werden.

Ausführliche Sicherheitsregeln haben wir in unserem Ratgeber beschrieben: Wie verwendet man Feuerwerkskörper sicher?

Was bedeutet diese Entscheidung für die legale Pyrotechnikbranche?

Die Streichung der Feuerwerksvorschriften aus dem Bürgergesetzentwurf Nr. 700 ist eine positive Nachricht. Sie zeigt, dass die Argumente von Unternehmern, Experten, Branchenorganisationen und verantwortungsbewussten Nutzern pyrotechnischer Produkte in der öffentlichen Debatte berücksichtigt werden.

Die Pyrotechnikbranche hat von Anfang an betont, dass ein vollständiges oder nahezu vollständiges Verbot der Kategorien F2 und F3 unverhältnismäßig wäre.

Diese Kategorien umfassen nicht nur laute Knallkörper, sondern auch:

  • Feuerwerksbatterien und Verbundfeuerwerke;
  • Raketen;
  • Fontänen und Vulkane;
  • Römische Lichter;
  • Multi-Effekt-Sets;
  • Produkte mit reduziertem Geräuschpegel;
  • Artikel, die vor allem auf Licht, Farbe und visuelle Effekte ausgerichtet sind.

Ein weitreichendes Verbot würde legale Fachgeschäfte, Importeure, Vertriebspartner, Großhändler, Transportunternehmen, spezialisierte Lagerstätten sowie Unternehmen treffen, die professionelle Feuerwerkshows durchführen.

Gleichzeitig bedeutet ein Verbot des legalen Marktes nicht zwangsläufig, dass die Nachfrage verschwindet. Es könnte vielmehr das Interesse an geschmuggelten Produkten, Onlineverkäufen aus dem Ausland oder Quellen erhöhen, die keine ordnungsgemäße Kennzeichnung, Dokumentation und Qualitätskontrolle gewährleisten.

Die Position von PiroHiT bleibt unverändert

PiroHiT unterstützt den verantwortungsvollen Umgang mit Feuerwerkskörpern, die Aufklärung der Kunden, eine wirksame Bestrafung gefährlichen Verhaltens sowie den Schutz besonders sensibler Orte wie Tierheime, Krankenhäuser oder Gebiete, in denen besondere Ruhe erforderlich ist.

Wir lehnen jedoch ein allgemeines Verbot ab, das ganze Kategorien legaler und zertifizierter Produkte erfassen würde, ohne deren Lautstärke, Verwendungszweck, Konstruktion und tatsächliches Risiko sachgerecht zu unterscheiden.

Ein vernünftiger Weg umfasst unter anderem:

  • die konsequente Durchsetzung der bestehenden Vorschriften;
  • die Bekämpfung des illegalen Handels und von Produkten ohne vorgeschriebene Kennzeichnungen;
  • strenge Strafen für Personen, die Pyrotechnik auf Menschen, Tiere, Einsatzkräfte oder Gebäude richten;
  • die Durchführung von Aufklärungskampagnen;
  • die Förderung von Produkten mit geringerem Geräuschpegel;
  • präzise Einschränkungen für besonders sensible Orte anstelle eines landesweiten Verbots.

Wer ruhigere Effekte sucht, kann unsere Kategorie geräuscharmes Feuerwerk und Pyrotechnik mit reduziertem Geräuschpegel besuchen.

Was kann als Nächstes mit dem geplanten Feuerwerksverbot geschehen?

Für die Gesetzentwürfe Nr. 350 und 729 sind mehrere Szenarien möglich.

1. Vollständige Ablehnung des Gesetzentwurfs

Erhält der Antrag auf Ablehnung die erforderliche Mehrheit, werden die Arbeiten an dem Gesetzentwurf beendet.

Dies würde der Position von PiroHiT zur derzeitigen, zu weitreichenden Fassung der geplanten Vorschriften entsprechen.

2. Annahme eines Teils der Änderungsanträge

Der Sejm kann den Anwendungsbereich des Entwurfs einschränken, die Kategorie F2 vom Verbot ausnehmen, die Vorschriften für F3 ändern, zusätzliche Ausnahmen einführen oder den Zeitpunkt des Inkrafttretens verschieben.

3. Verabschiedung des Gesetzes

Erhält der Gesetzentwurf im Sejm die erforderliche Mehrheit, wird er an den Senat weitergeleitet.

Der Senat kann das Gesetz annehmen, Änderungen vorschlagen oder es ablehnen. Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens wird das Gesetz dem Präsidenten der Republik Polen vorgelegt.

Erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens, der Unterzeichnung durch den Präsidenten und der Veröffentlichung im polnischen Gesetzblatt könnten neue verbindliche Vorschriften entstehen.

Ist das Feuerwerksverbot in Polen vom Tisch?

Die präziseste Antwort lautet:

Die Vorschriften zu Feuerwerkskörpern wurden aus dem Bürgergesetzentwurf Nr. 700 gestrichen. Der gesonderte Gesetzentwurf zur Einschränkung der Kategorien F2 und F3 wurde jedoch noch nicht formell abgelehnt.

Es handelt sich daher um eine wichtige und positive Entwicklung, aber noch nicht um den endgültigen Abschluss der gesamten Angelegenheit.

Der nächste entscheidende Schritt wird die dritte Lesung und die Abstimmung über die Gesetzentwürfe Nr. 350 und 729 sowie über den zusätzlichen Ausschussbericht Nr. 2151-A sein.

PiroHiT wird die weiteren Maßnahmen des Sejm, des Senats und des Präsidenten verfolgen und über jede Änderung informieren, die für Kunden, Unternehmer und die gesamte legale Pyrotechnikbranche von Bedeutung ist.

Häufig gestellte Fragen – Feuerwerksverbot 2026

Wurde in Polen ein Feuerwerksverbot eingeführt?

Nein. Mit Stand vom 29. Juli 2026 gilt kein neues landesweites Verbot, das sich aus den Gesetzentwürfen Nr. 700, 350 oder 729 ergibt.

Betrifft die Drucksache Nr. 700 weiterhin Feuerwerkskörper?

Während der Ausschussarbeit am 28. Juli 2026 wurden die Vorschriften zu Feuerwerkskörpern aus dem Entwurf gestrichen. Wir warten noch auf die Veröffentlichung der offiziellen geänderten Fassung.

Wurden die Gesetzentwürfe Nr. 350 und 729 abgelehnt?

Nein. Beide Gesetzentwürfe befinden sich weiterhin im Gesetzgebungsverfahren. Nach der zweiten Lesung erstellte der Ausschuss den zusätzlichen Bericht Nr. 2151-A.

Können Feuerwerkskörper der Kategorien F2 und F3 derzeit gekauft werden?

Aus den behandelten Gesetzentwürfen ergibt sich derzeit kein neues Verkaufsverbot. Der Verkauf erfolgt weiterhin nach den bisherigen Regeln unter Berücksichtigung der Produktkategorie, der Altersanforderungen und der übrigen geltenden Vorschriften.

Dürfen Feuerwerkskörper derzeit verwendet werden?

Es wurde kein neues landesweites Verbot eingeführt. Feuerwerkskörper müssen jedoch entsprechend der Gebrauchsanweisung, den Sicherheitsregeln, den Vorschriften zur öffentlichen Ordnung und möglichen lokalen Einschränkungen verwendet werden.

Würde das Verbot nur Knallkörper betreffen?

Nein. Die behandelte Fassung für die Kategorien F2 und F3 könnte auch zahlreiche Feuerwerksbatterien, Raketen, Fontänen, Römische Lichter und Multi-Effekt-Sets umfassen.

Wann findet die abschließende Abstimmung statt?

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sollte kein verbindlicher Termin genannt werden. Die Abstimmung kann in die Tagesordnung einer der kommenden Sitzungen des Sejm aufgenommen werden.

Ist bereits bestätigt, dass es keine Mehrheit für das Verbot gibt?

Nein. Die abschließende Abstimmung hat noch nicht stattgefunden. Daher gibt es kein offizielles Ergebnis, das die tatsächliche Stimmenverteilung zeigt.

Meldungen über eine fehlende Mehrheit sind derzeit politische Einschätzungen und sollten nicht als bestätigte Tatsache dargestellt werden.

Offizielle Quellen und Dokumente

  • Sitzung des Außerordentlichen Ausschusses für Tierschutz vom 28. Juli 2026;
  • Verlauf der Gesetzgebungsarbeiten zur Drucksache Nr. 350;
  • Verlauf der Gesetzgebungsarbeiten zur Drucksache Nr. 729;
  • zusätzlicher Ausschussbericht – Drucksache Nr. 2151-A.

Rechtslage und Stand des Gesetzgebungsverfahrens: 29. Juli 2026. Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und wird nach der Veröffentlichung weiterer offizieller Dokumente oder nach zukünftigen Abstimmungen aktualisiert.

 

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